AGB

ZMP GmbH Massivholzsystem
Parkring 18 D, 8074 Grambach
Steiermark, Österreich

Telefon: +43 316 23 83 83
Fax: +43 316 23 83 83 15
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Allgemeine Geschäftsbedingungen ZMP GmbH, Stand 01.05.2017

 

§ 1

Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – in der Folge abgekürzt AGB – gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen der ZMP GmbH, FN 339843 w, Parkring 18D, 8074 Raaba-Grambach, im Folgenden nur kurz – ZMP – und dem anderen Vertragspartner zumeist nur kurz Käufer genannt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Die AGB werden unter www.massivholzsystem.at veröffentlicht; auf Wunsch wird dem Käufer die Letztfassung auch als PDF-Dokument per E-Mail zugesandt. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Käufer ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser AGB. Abweichungen gelten nur insoweit als vereinbart, als dies von beiden Vertragsparteien schriftlich festgelegt wird.

3. ZMP kontrahiert ausschließlich auf der Basis der vorliegenden AGB. Eigene AGB des Käufers gelten sohin nicht als vereinbart, dies auch dann, wenn ZMP diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat; Erfüllungshandlungen der ZMP stellen keine Genehmigung fremder AGB dar.

4. Diese AGB enthalten daher allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge über die Herstellung und Lieferung (Verkauf) von Produkten von ZMP. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses letztgültige Fassung dieser AGB.

§ 2

Anbot und Vertragsabschluss

 1. Sämtliche Anbote von ZMP sind freibleibend und widerruflich; ZMP ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Käufers tatsächlich anzunehmen.

2. Ein Vertrag gilt nur dann als abgeschlossen, wenn die Annahme der Bestellung (Anbot) von Seiten ZMP schriftlich bestätigt wird.

3. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich sein Vertragsanbot, an welches er zumindest für die Dauer von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Abgabe gebunden ist.

4. Änderungen in der Dauer bzw. der Ausführung der Leistung bleiben ZMP insofern vorbehalten, als diese zu keiner Verschlechterung der Ergebnisse oder Abwicklung von Aufträgen im Sinne des Käufers führen.

5. Preis- und Mengenänderungen durch ZMP von plus oder minus 5% der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preise und Mengen werden vom Käufer akzeptiert, sofern diese von ZMP begründbar sind.

6. Sonstige Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von ZMP; Einkaufsbedingungen des jeweiligen Käufers werden von ZMP nur dann akzeptiert und gelten als vereinbart, wenn dies von ZMP schriftlich anerkannt wird.

§ 3

Lieferung und Gefahrenübergang

1. Sämtliche der seitens ZMP genannten Liefertermine- bzw. fristen gelten als unverbindlich, sofern keine schriftliche Zusage zu einem gewissen Termin gemacht wurde. Ansonsten sind Lieferfristen- und Termine als Annäherungstermine zu verstehen.

2. Ist die Lieferfrist als Zeitraum (nicht als fix vereinbarter Liefertermin) angegeben, beginnt der Fristenlauf mit Datum der Auftragsbestätigung. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann erst erfolgen, wenn alle Unterlagen und Angaben seitens des Käufers vollständig an ZMP zur Verfügung gestellt wurden.

3. Die nachträgliche Änderung eines Vertrages kann nur mit schriftlicher Zustimmung von ZMP erfolgen und nur dann berücksichtigt werden, wenn der Auftrag noch nicht zur Fertigung gelangt ist. Jede Auftragsänderung gilt erst mit Ausstellung einer weiteren schriftlichen Auftragsbestätigung als akzeptiert. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit.

4. Nachträgliche Auftragsänderungen entbinden ZMP von der bereits vereinbarten Lieferfrist bzw. dem bereits vereinbarten Liefertermin. Das Datum der geänderten Auftragsbestätigung ist gleichzeitig der Beginn des nächsten Fristenlaufes.

5. Liefertermine verstehen sich grundsätzlich ab Werk.

6. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung in Folge höherer Gewalt (zB Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl, Rohstoffknappheit, etc.) bzw. auch wenn diese bei Vorlieferanten oder Subunternehmen von ZMP eintreten, oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre von ZMP liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigem Abschluss notwendiger Vorarbeiten durch den Käufer, haftet ZMP nicht. Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre von ZMP liegen, die Leistung verhindert werden, so ist ZMP berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht. Unmöglichkeit der Leistung berechtigten den Käufer unter Setzung einer 14-tägigen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist der Käufer bei Verzug von ZMP berechtigt, unter Setzung einer zumindest 4-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Einwirkung von höherer Gewalt oder dem Eintreffen unvorhersehbarer Ereignisse, die eine Leistungserbringung erschweren oder unmöglich machen, ist ZMP seinerseits berechtigt, entweder neue Lieferfristen festzusetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

7. Ab Übergabe am Liefertort trägt der Käufer die Gefahr des Unterganges bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstandes. Wurde dem Käufer – bei Lieferung ab Werk – die Ware als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren nach dem Ablauf von einem Werktag auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

8. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzug oder Nichterfüllung oder Schäden, die nicht Personenschäden darstellen, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ZMP vorliegt. Aus Gründen die in der Sphäre des Käufers liegen und Lieferfristen bzw. festgesetzte Liefertermine, nicht eingehalten werden können, ist ZMP berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wie insbesondere Lagerkosten, jedenfalls zu verrechnen.

9. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung am vereinbarten Ort oder vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, so kann ZMP entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarung verlangen. In diesem Fall ist ZMP berechtigt, eine vom Verschulden und vom Ausmaß des tatsächlichen Schadens unabhängige Vertragsstrafe (Pönale) in Höhe von 20% des Auftragswertes geltend zu machen; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von ZMP bleiben davon unberührt.

§ 4

Preise

1. Sämtliche angegebene Preise verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung als Nettopreise ab Werk Stora Enso in Bad St. Leonhardt bzw. Ybbs an der Donau zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. ZMP ist berechtigt, bei Lieferung einen pauschalierten Frachtsatz in Rechnung zu stellen. Für etwaige Transportschäden haftet der Frachtführer bzw. die mit der Lieferung betraute Instanz, unabhängig davon, von wem der Transport beauftragt und bezahlt wird.

3. Bei Vertragsabschluss mit nicht festgelegten Preisen wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis (aktueller Listenpreis) berechnet.

4. Wenn nichts gesondert schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ohne gesonderten Transportversicherungsschutz. In den Preisen sind Fracht, Zoll, Einfuhr oder sonstige Nebenabgaben nicht enthalten.

§ 5

Zahlungen

1. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Dasselbe gilt für Teilrechnungen. Schecks werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.

2. Bei Zahlungsverzug werden für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Zinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz p.A. verrechnet. Bei Zahlungsverzug werden für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages, maximal jedoch ein Betrag in Höhe von € 30,00 verrechnet. Nach erfolgloser zweiter Mahnung wird auf Kosten des Käufers die Forderung kostenpflichtig betrieben. ZMP hat gegenüber dem Käufer Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Käufers bedingten Betreibungskosten. Mit dem Zahlungsverzug ist der Verlust gewährter Rabatte, Umsatz- oder Frachtvergütungen oder ähnliches verbunden; des Weiteren werden alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

Wenn der Käufer nicht als Unternehmer iSd § 1 KSchG zu bezeichnen ist (Verbrauchergeschäft), werden bei Zahlungsverzug für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Zinsen in Höhe von 4 % p.A. verrechnet.

3. Sämtliche Zahlungen werden zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und erst dann auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verrechnet. Eingehende Zahlungen werden immer auf die älteste Schuld des Käufers angerechnet.

4. Hat der Käufer trotz Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann ZMP durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat in diesem Fall bereits gelieferte Waren an die ZMP zurückzustellen und ihr Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten, sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, welche ZMP im Hinblick auf die Durchführung des Vertrages machen musste. Hiervon unberührt bleibt die unter § 3 Pkt. 9. vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 20% des Auftragswertes.

5. Die Berufung auf Mängel entbindet den Käufer nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung von Zahlungsbedingungen. Durch die Verhandlung über Mängelrügen anerkannt ZMP nicht die Pflicht zur Mängelbehebung. Der Käufer ist zur Zurückbehaltung nur dann berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind.

6. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Käufers mit Forderungen von ZMP aus diesem Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.

7. Wenn der Käufer nicht als Unternehmer iSd § 1 KSchG zu bezeichnen ist (Verbrauchergeschäft) und er mit einer Teilzahlung trotz des Umstandes, dass er unter Androhung des Terminverlustes und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen gemahnt wurde, seit mindestens sechs Wochen im Rückstand ist, tritt Terminsverlust ein und der gesamte zu diesem Zeitpunkt noch aushaftende Restbetrag ist sofort zur Zahlung fällig.

§ 6

Eigentumsvorbehalt

1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum von ZMP.

2. Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind diese getrennt zu lagern und auf Kosten des Käufers gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ZMP gestattet.

4. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Vorbehaltskäufer seine Forderungen aus diesem Kaufvertrag schon jetzt an ZMP ab. Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbedingungen des Vorbehaltskäufers auf jeder Seite der OP-Liste unter Angabe des Datums der Zessionsabrede (Abschluss dieses Vertrages) und des vollständigen Firmenwortlautes des Verkäufers (Zessionars) zu vermerken. Dieser Vermerk hat jedenfalls auch in der Liste der offene Debitorenposten angebracht zu werden. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren, Zahlungen, die der Käufer von seinem Abnehmer erhält, sind unverzüglich an ZMP weiterzuleiten.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer be- oder weiterverarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene neue Sache. Bei Be- bzw- Weiterverarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den daraus entstehenden neuen Sachen. Der Käufer gilt in diesem Fall als Verwahrer.

6. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden oder in Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Käufer verpflichtet sich, ZMP auf schnellstmöglichen Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigem Zugriff dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Der Käufer hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Eigentum von ZMP an der Ware hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Käufer ZMP unverzüglich anzuzeigen.

7. Vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners, insbesondere im Falle eines Zahlungsverzuges, kann zur kostenpflichtigen Rücknahme der Vorbehaltsware führen.

§ 7

Gewährleistung

1. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Holz ein Naturstoff ist. Es sind daher die naturgegebenen, biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften bei Kauf und Verwendung zu berücksichtigen.

2. Es gilt die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 f UGB. Kommt der Käufer dieser unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht spätestens binnen 3 Werktagen nach Lieferung nach, gilt bei einem Mangel, der bei Untersuchung erkennbar gewesen wäre, die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

Die unverzügliche Rügepflicht entfällt wenn der Käufer nicht als Unternehmer iSd § 1 KSchG zu bezeichnen ist (Verbrauchergeschäft).

3. Ist bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen und, wenn diese eine äußerliche Beschädigung aufweist, die auf eine Beschädigung der verpackten Ware schließen lässt, ist ZMP – bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen – unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktragen nach Lieferung, schriftlich Anzeige zu machen.

4. Von einer Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf handelsübliche oder leichte, technisch nicht vermeidbare Abweichungen zurückzuführen sind. Dazu gehören beispielsweise geringfügige Abweichungen in Gewicht, Farbe, Ausrüstung, Beschichtung, Qualität und normgemäßen Maßtoleranzen.

5. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Fall der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6. Gewährleistungsansprüche des Käufers verfallen, sobald mit der Be- bzw. Weiterverarbeitung der gelieferten Ware begonnen wurde.

7. Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich gegenüber ZMP auf den Austausch mangelhafter Teile; sie stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und können nicht an Dritte abgetreten werden. Für die Kosten von Mängelverbesserungsversuchen durch den jeweiligen Käufer hat ZMP nur dann einzustehen, wenn diesbezüglich die schriftliche Zustimmung von ZMP eingeholt wurde.

Die vorangeführten Einschränkungen der gesetzlichen Gewährleistung kommen nicht zur Anwendung, wenn der Käufer nicht als Unternehmer iSd § 1 KSchG zu bezeichnen ist (Verbrauchergeschäft).

8. Der Käufer kann bis maximal sechs Monate nach ordnungsgemäßer Übergabe der Ware Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung schriftlich geltend machen; nach Ablauf von sechs Monaten gelten Gewährleistungsansprüche als verfristet. Die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn der Käufer nicht als Unternehmer iSd § 1 KSchG zu bezeichnen ist (Verbrauchergeschäft).

§ 8

Haftung

1. ZMP haftet außerhalb des zwingenden Anwendungsbereiches des Produkthaftpflichtgesetztes für einen dem Käufer entstandenen Schaden nur insoweit, als ZMP oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Nachweis der groben Fahrlässigkeit obliegt dem Käufer.

2. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen von Dritter wird ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe des Fakturenwertes der Höhe nach beschränkt.

3. Für Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung und nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren übernimmt ZMP keinerlei Haftung. Ebenso wenig wird für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, gehaftet. Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Verkürzung der Verjährungsfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn der Käufer nicht als Unternehmer iSd § 1 KSchG zu bezeichnen ist (Verbrauchergeschäft).

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden.

5. Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem Käufer, der einen allfälligen Regressanspruch gegen ZMP bewirken könnte, ist der Käufer, unter Vorlage aller Unterlagen sofort verpflichtet, jedenfalls innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Regressanspruches bei sonstigem Verlust seiner Regressansprüche, dies ZMP schriftlich anzuzeigen.

§ 9

Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Auf das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Käufers ist 8074 Raaba-Grambach, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

3. Als Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Graz vereinbart.

4. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 10

Sonstige Bestimmungen

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird durch die dann gesetzlich gültige oder rechtswirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. ZMP ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Anboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen zu korrigieren.

3. Schriftliche Erklärungen (auch bei Telefax oder E-Mail) gelten als dem Käufer zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Käufer bekannt gegebene Adresse gesandt werden.

4. Diese AGB ergänzen die zwischen ZMP und dem Käufer abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den AGB vor.

5. Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderung der AGB bedarf ebenso der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformgebot. Mündliche Nebenabsprachen haben keine rechtliche Relevanz. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass von ZMP eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten abweichende Zusagen zu machen.

6. Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG vor und stehen zwingende Bestimmungen des KSchG der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingende Norm des KSchG tritt. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben vollinhaltlich aufrecht.